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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
JBC-Wuppertal.
Er hat seinen Sitz in Wuppertal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
lautet der Name des Vereins „JBC-Wuppertal e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jagd-und Feldbogen-Sports und aller damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im
Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die
Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Deutscher
Bogenjagdverband e.V / NBEF und dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Anzahl der Mitglieder wird für die ersten 2Jahre auf 60 begrenzt.
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche
unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind
Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder
stimmberechtigt.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand(ErweiterterVorstand). Bei
Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
Jedes Mitglied ist über den Verein Sporthaftpflichtversichert.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der Mitglieder von ¾
der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches
Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der
Vereinskameradschaft gilt .Außerdem kann ein Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die
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Schiessordnung erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Eine Schießordnung ist Bestandteil
dieser Satzung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wurden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand ,der Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
Vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands
einzuholen.
Über Größere Anschaffungen wir in der Jahreshauptversammlung abgestimmt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus
a) dem Vorstand (1+ 2 Vorsitzender und Kassenwart)
b) dem Schriftführer
c) dem Pressesprecher
sowie aus
d) 2 Beisitzern.
Und dem Jugendsprecher (in Angelegenheiten die die Jugend betreffend)
.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ
durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte,
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Einberufung der Mitgliederversammlung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage
der Jahresplanung,
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Erweiterter Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können
nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren ab
Vereinsgründung und dann alle 2 Jahre gewählt.(Durch Mitgliederversammlung beschlossen und hier
festgelegt.) Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
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eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand (ErweiterterVorstand)ein Ersatz-
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Erweiterter Vorstand Schriftführer /Pressesprechert/Jugendsprecher/Beisitzer werden für 2 Jahre
gewählt.
§ 12 Vorstandssitzungen(ErweiterterVorstand)
Der Vorstand(ErweiterterVorstand) beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand(ErweiterterVorstand) ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand(ErweiterterVorstand) entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes
Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das
Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt
gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist
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hierzu verpflichtet, wenn / der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
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beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies
beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.
§ 14 Protokollierung
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 100% der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wuppertal, ,die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des
bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das
Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden
die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit allen
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Vorstehende Satzung wurde am 4.11.2005 in Wuppertal von der Gründungsversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:
1. Olav Lorscheider 5Thomas Hilgert
2. Dirk Schreier 6. Daniel Röver
3.Eduard Hoemann 7.Hartmut Vogel
4.Florian Hörner 8.Mike Lips
9.Helmut Kubiak
Unterschriften :
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