Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

JBC-Wuppertal.

Er hat seinen Sitz in Wuppertal und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung

lautet der Name des Vereins „JBC-Wuppertal e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das

Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Jagd-und Feldbogen-Sports und aller damit

verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im

Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des

Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die

Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Deutscher

Bogenjagdverband e.V / NBEF und dessen Dachverband ergänzend.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Anzahl der Mitglieder wird für die ersten 2Jahre auf 60 begrenzt.

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche

unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind

Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Eltern sind für ihre minderjährigen Kinder

stimmberechtigt.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand(ErweiterterVorstand). Bei

Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe

mitzuteilen. Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

Jedes Mitglied ist über den Verein Sporthaftpflichtversichert.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem

Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist

von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der Mitglieder von ¾

der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die

Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches

Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der

Vereinskameradschaft gilt .Außerdem kann ein Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die

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Schiessordnung erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Eine Schießordnung ist Bestandteil

dieser Satzung.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des

Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wurden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand ,der Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln

Vertretungsberechtigt.

Die Vertretungsmacht des Vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei

Rechtsgeschäften von mehr als 500 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands

einzuholen.

Über Größere Anschaffungen wir in der Jahreshauptversammlung abgestimmt.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft) besteht aus

a) dem Vorstand (1+ 2 Vorsitzender und Kassenwart)

b) dem Schriftführer

c) dem Pressesprecher

sowie aus

d) 2 Beisitzern.

Und dem Jugendsprecher (in Angelegenheiten die die Jugend betreffend)

.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ

durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

• Führung der laufenden Geschäfte,

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

• Einberufung der Mitgliederversammlung,

• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage

der Jahresplanung,

• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Erweiterter Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können

nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren ab

Vereinsgründung und dann alle 2 Jahre gewählt.(Durch Mitgliederversammlung beschlossen und hier

festgelegt.) Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden

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eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand (ErweiterterVorstand)ein Ersatz-

Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

Erweiterter Vorstand Schriftführer /Pressesprechert/Jugendsprecher/Beisitzer werden für 2 Jahre

gewählt.

§ 12 Vorstandssitzungen(ErweiterterVorstand)

Der Vorstand(ErweiterterVorstand) beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen

werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand(ErweiterterVorstand) ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder

anwesend sind. Der Vorstand(ErweiterterVorstand) entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes

Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,

bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die

Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über

Vereinsordnungen und Richtlinien,

Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung

stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung

durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das

Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt

gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem

angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung

bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist

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hierzu verpflichtet, wenn / der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe

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beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und

mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend,

kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies

beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die

abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller

Mitglieder erforderlich.

§ 14 Protokollierung

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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der

vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die

Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf

die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens

einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die

Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 100% der

stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wuppertal, ,die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit

einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des

bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das

Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des

Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden

die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß

einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit allen

anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Vorstehende Satzung wurde am 4.11.2005 in Wuppertal von der Gründungsversammlung beschlossen.

Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder:

1. Olav Lorscheider 5Thomas Hilgert

2. Dirk Schreier 6. Daniel Röver

3.Eduard Hoemann 7.Hartmut Vogel

4.Florian Hörner 8.Mike Lips

9.Helmut Kubiak

Unterschriften :